Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt weg

3. November 2022

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert. Der Beitragssatz für die ALV beträgt bis zu einer Grenze von 148 200 Franken 2.2 % des massgebenden Jahreslohnes.

 

Anfang des Jahrtausends war die ALV stark verschuldet. Um diese Verschuldung zu beheben wurde bei der Revision der ALV 2011 ein gesetzlicher Solidaritätsbeitrag eingeführt. Der Solidaritätsbeitrag beträgt 1 % für Lohnanteile von über 148 200 Franken. Damit erhielt die ALV jährlich zusätzliche Beiträge von bis zu 400 Millionen Franken.

 

Die mit der Revision erlassene gesetzliche Grundlage sieht vor, dass der Solidaritätsbeitrag nur solange erhoben werden darf, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden Franken übersteigt. Diese Grenze wird gemäss den aktuellen Zahlen der ALV per Ende 2022 erreicht werden. Mit der Überschreitung dieser Schwelle fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen weg. Das Wegfallen der Solidaritätsbeiträge trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

 

Für Arbeitgebende bedeutet dies, dass sie ab dem 1. Januar 2023 bei den Sozialversicherungsabzügen den Solidaritätsbeitrag von 1% in der ALV nicht mehr abziehen müssen. Entsprechend sind diese Änderungen auch in den Lohnbuchhaltungssystemen rechtzeitig einzugeben.